1. Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat das von den Reisenden eingeführte persönliche Reisegut vorübergehend frei von Eingangsabgaben zulassen; Voraussetzung dafür ist, daß das Reisegut zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt ist, daß er es persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, daß kein Verdacht eines Missbrauches besteht und daß dieses Reisegut vom Reisenden beim Verlassen des Landes wiederausgeführt wird.
2. Der Begriff “persönliches Reisegut” umfaßt alle Bekleidungsstücke und andere Gegenstände, neu oder gebraucht, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise und in angemessenem Umfang persönlich benötigt; alle zu Handelszwecken eingeführten Waren sind jedoch ausgeschlossen.
3. Das persönliche Reisegut umfaßt unter anderem folgende Gegenstände, vorausgesetzt, daß sie als in Gebrauch stehend angesehen werden können:
Persönlicher Schmuck;
ein Photoapparat mit zwölf Platten oder fünf Rollfilmen;
eine Kleinfilmkamera mit zwei Filmrollen;
ein Fernglas;
ein tragbares Musikinstrument;
ein tragbares Grammophon mit zehn Platten;
ein tragbares Tonaufnahmegerät;
ein tragbarer Radioapparat;
eine tragbare Schreibmaschine;
ein Kinderwagen;
ein Zelt und andere Campingausrüstung;
Sportausrüstung (eine Fischereiausrüstung, eine Sportfeuerwaffe mit fünfzig Patronen, ein Fahrrad ohne Motor, ein Kanu oder Kajak unter 5 ½ Meter Länge, ein Paar Skier, zwei Tennisschläger und andere ähnliche Gegenstände).
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