1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise