BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Zollerleichterungen im ReiseverkehrArt. 11

Art. 11Artikel 11

In Kraft seit 11. September 1957
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Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten das Recht, gegen die betreffende Person die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.

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