Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P9
Vorwort
Art. 1
20.06.1997
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 6. Oktober 1980 in Montreal zu ihrer 23. Tagung
ZUSAMMENTRAT,
die die Resolutionen A 21-22 und A 22-28 betreffend Vermietung, Charterung und Austausch von Luftfahrzeugen im Internationalen Verkehr ZUR KENNTNIS NAHM;
die den von der 23. Tagung des Rechtskomitees ausgearbeiteten Änderungsentwurf zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ZUR KENNTNIS NAHM,
die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Übertragung gewisser Aufgaben und Verpflichtungen des Eintragungsstaates an den Staat des Luftfahrzeughalters im Fall der Vermietung, Charterung oder des Austausches oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung hinsichtlich des gesagten Luftfahrzeuges zu ermöglichen,
die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) zu ändern,
(1) GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorgenannten Abkommens den nachstehenden Änderungsvorschlag zu diesem Abkommen:
Füge nach Artikel 83 den folgenden neuen Artikel 83 bis ein:
(Anm.: Es folgt der Text des Art. 83bis)
(2) SETZT auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94a des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifizierung der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit achtundneunzig FEST, und
(3) BESCHLIESST, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über den obgenannten Änderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abfassen solle, daß in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist:
a) Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.
b) Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.
c) Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
d) Das Protokoll tritt für Staaten, die es ratifiziert haben, mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 98. Ratifizierungsurkunde in Kraft.
e) Der Generalsekretär hat alle Vertragsstaaten unverzüglich vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifizierungsurkunde des Protokolls zu benachrichtigen.
f) Der Generalsekretär hat unverzüglich alle Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu benachrichtigen.
g) Für jeden Vertragsstaat, der das Protokoll nach dem genannten Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten Beschlusses der Versammlung,
wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefaßt.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 23. Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt, dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu Montreal am 6. Oktober 1980 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983