Weltpostverein – Fünftes Zusatzprotokoll
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Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Urkunden des Weltpostvereins (Seoul 1994), nämlich
a) Fünftes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
b) Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
c) Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll,
d) Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll,
e) Postanweisungsabkommen,
f) Postscheckabkommen,
g) Postnachnahmeabkommen
wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG sind
der Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll,
das Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll,
das Postanweisungsabkommen,
das Postscheckabkommen
sowie
das Postnachnahmeabkommen
durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundzumachen, daß es
a) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr,
b) in dem diesen nachgeordneten Postbüro,
c) in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion
Postgasse 8, 1011 Wien
sowie
d) in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Direktion Graz
Neutorgasse 46, 8011 Graz
Direktion Innsbruck
Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck
Direktion Klagenfurt
Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt
Direktion Linz
Domgasse 1, 4010 Linz
und Direktion Wien
Nordbergstraße 15, 1091 Wien
zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufliegt.