BundesrechtInternationale VerträgeADR – Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden könnenArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 20. Januar 1999
Up-to-date