BundesrechtInternationale VerträgeADR – Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen

ADR – Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen

In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date

Art. 1

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131 des Anhangs B.1a des ADR darf die innere Absperreinrichtung für Tanks für die Beförderung von Ethylalkohol und dessen wässerige Lösungen mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol nach Ziff. 3 b) sowie wässerige Lösungen von Ethylalkohol mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% nach Ziff. 31 c) der Klasse 3, UN-Nr. 1170, durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt werden.

2. Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1a für den Bau dieser Tanks und alle Bestimmungen des ADR für die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.

3. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.

4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.