Art. 19 Artikel 19 — Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Rückverweise
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, unterworfen.
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