(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Repräsentanten und das Personal sind den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei unterworfen; jede Vertragspartei stellt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Repräsentanten und dem Personal im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sowie raschestmöglich die erforderlichen Arbeitsbewilligungen, Arbeitssichtvermerke und die übrigen ähnlichen Dokumente aus.
(3) Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
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