(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen sind von den Zivilluftfahrtbehörden vorzubereiten.
(2) Wenn die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien keine Lösung der genannten Meinungsverschiedenheit erzielen, werden die Vertragsparteien innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Einlangens des Ersuchens einer der Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.
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