Luftverkehrsabkommen - Änderung (Belarus)
Vorwort
Art. 1
(Übersetzung)
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Belarus
No 12/6830-H
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus entbietet der Botschaft Österreichs bei der Russischen Föderation seine Hochachtung und beehrt sich Bezug nehmend auf deren Note Zl. 4.17.1/4/95 vom 16. Juni 1995 folgendes mitzuteilen:
Gemäß Art. 16 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Republik Belarus und der Österreichischen Bundesregierung, das am 29. März 1994 in Wien unterzeichnet wurde, teilt das Ministerium mit, daß die Regierung der Republik Belarus einverstanden ist, in den Artikel 14 einen Absatz 3 mit nachfolgendem Inhalt in englischer Sprache aufzunehmen:
„(3) Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus benützt diese Gelegenheit, der Botschaft Österreichs bei der Russischen Föderation seine vorzüglichste Hochachtung zu erneuern.
Minsk, 4. August 1995
L. S.
Art. 1
An die Botschaft Österreichs
bei der Russischen Föderation
Moskau
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 271.36.3/8-III.7/96
Verbalnote
Art. 1
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Belarus seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf die Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus No 12/6830-H vom 4. August 1995 an die Österreichische Botschaft in Moskau (Beilage) zu bestätigen, daß die österreichischen Behörden der vorgeschlagenen Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Belarus *), das am 29. März 1994 unterzeichnet wurde, durch Hinzufügung eines Absatzes 3 zu Artikel 14 zugestimmt haben, sodaß Artikel 14 Absatz 3 folgendermaßen lautet:
(Anm.: es folgt der englische Text des Art. 3)
Die Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus sowie diese Note stellen eine Vereinbarung über die Änderung des oben bezeichneten Luftverkehrsabkommens in Übereinstimmung mit seinem Artikel 16 Absatz 2 dar, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum dieser Verbalnote in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Belarus die Versicherung Ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 23. Oktober 1996
L. S.
An die Botschaft der Republik Belarus
Erzherzog-Karl-Straße 182
A-1220 Wien
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1994