Art. 7 Vorläufige Anwendung — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI
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(1) Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet
a) von den Staaten, die in der Generalversammlung der Vereinten Nationen seiner Annahme zugestimmt haben; davon ausgenommen ist jeder Staat, der vor dem 16. November 1994 dem Depositar schriftlich notifiziert, daß er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird oder daß er einer solchen Anwendung nur nach einer späteren Unterzeichnung oder schriftlichen Notifikation zustimmen wird;
b) von den Staaten und Rechtsträgern, die das Übereinkommen unterzeichnen; davon ausgenommen ist jeder Staat, der dem Depositar bei der Unterzeichnung schriftlich notifiziert, daß er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird;
c) von den Staaten und Rechtsträgern, die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Depositar zustimmen;
d) von den Staaten, die dem Übereinkommen beitreten.
(2) Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit Wirkung vom 16. November 1994 oder falls dieser Zeitpunkt später liegt vom Tag der Unterzeichnung, der Notifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an.
(3) Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. In jedem Fall endet die vorläufige Anwendung am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis in Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt ist, fdaß (Anm.: richtig: daß) die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, von mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II genannten Staaten (von denen mindestes fünf entwickelte Staaten sein müssen) bekundet sein muß.
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