(1) Nach der Annahme dieses Übereinkommens stellt jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Seerechtsübereinkommen oder jede Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens auch die Zustimmung dar, durch das vorliegende Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Ein Staat oder Rechtsträger darf nicht seine Zustimmung bekunden, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung bekundet hat oder gleichzeitig bekundet, durch das Seerechtsübereinkommen gebunden zu sein.
(3) Ein in Artikel 3 bezeichneter Staat oder Rechtsträger kann seine Zustimmung erklären, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein,
a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der förmlichen Bestätigung oder des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet;
b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation oder förmlichen Bestätigung unterzeichnet und später ratifiziert oder förmlich bestätigt;
c) indem er es vorbehaltlich des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet oder
d) indem er ihm beitritt.
(4) Die förmliche Bestätigung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens.
(5) Die Ratifikationsurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung und die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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