Art. 3 Unterzeichnung — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI
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Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.
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