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Internationale Verträge
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Art. 88
Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
In Kraft seit 13. August 1995
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Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.
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