Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70 — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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Die Artikel 69 und 70 finden keine Anwendung auf einen Küstenstaat, dessen Wirtschaft weitestgehend von der Ausbeutung der lebenden Ressourcen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone abhängig ist.
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