BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 63

Art. 63Bestände, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen

In Kraft seit 13. August 1995
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