BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 54

Art. 54Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen

In Kraft seit 13. August 1995
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