Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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Die Artikel 39, 40, 42 und 44 gelten sinngemäß für die Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen.
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