Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Rückverweise
Innerhalb seiner Archipelgewässer kann der Archipelstaat in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 Abschlußlinien zur Abgrenzung der inneren Gewässer ziehen.
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