Benutzerstaaten und Meerengenanliegerstaaten sollen einvernehmlich zusammenarbeiten,
a) um in einer Meerenge die erforderlichen Navigationshilfen und Sicherheitsanlagen oder andere Einrichtungen zur Erleichterung der internationalen Schiffahrt einzurichten und zu unterhalten und
b) um Verschmutzung durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen.
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