BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 31

Art. 31Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht

In Kraft seit 13. August 1995
Up-to-date