Bei der Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens enthalten sich die Vertragsstaaten jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist.
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