BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 29

Art. 29Definition der Kriegsschiffe

In Kraft seit 13. August 1995
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Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Kriegsschiff“ ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äußeren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muß unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muß den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen.

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