Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei dem auf Grund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.
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