Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden