Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
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