Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt.
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