Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden