Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.
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