BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 229

Art. 229Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren

In Kraft seit 13. August 1995
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Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht auf Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen einer Forderung aus Verlusten oder Schäden, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt entstanden sind.

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