Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht auf Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen einer Forderung aus Verlusten oder Schäden, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt entstanden sind.
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