Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Rückverweise
Die Entwicklungsstaaten erhalten für die Zwecke der Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder der möglichst weitgehenden Einschränkung ihrer Auswirkungen eine vorrangige Behandlung durch internationale Organisationen
a) bei der Zuweisung entsprechender finanzieller Mittel und technischer Hilfe und
b) bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste.
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