Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, in denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden unmittelbar bedroht ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrichtigt er sofort die anderen Staaten, die nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie die zuständigen internationalen Organisationen.
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