Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Die Staaten haben das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Übereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten.
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