BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 188

Art. 188Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren

In Kraft seit 13. August 1995
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