Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.
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