Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Die Unterlagen, Bücher und Konten der Behörde, einschließlich ihrer Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem von der Versammlung bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.
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