(1) Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.
(2) Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f angenommenen Finanzvorschriften fest.
(3) Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme aus.
(4) Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.
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