Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Das Gebiet steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Teiles für eine ausschließlich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen.
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