Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Rückverweise
Der Küstenstaat kann Basislinien nach einer oder mehreren der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Methoden festlegen, um unterschiedlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.
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