Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Zur Erleichterung des Transitverkehrs können in den Ein- und Ausgangshäfen der Transitstaaten durch Vereinbarung zwischen diesen und den Binnenstaaten Freizonen oder andere Zollerleichterungen vorgesehen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden