BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 126

Art. 126Ausschluß der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel

In Kraft seit 13. August 1995
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Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie besondere Übereinkünfte betreffend die Ausübung des Rechts auf Zugang zum und vom Meer, die Rechte und Erleichterungen auf Grund der besonderen geographischen Lage der Binnenstaaten vorsehen, sind von der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel ausgeschlossen.

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