BundesrechtInternationale VerträgeSchifffahrt – SeerechtsübereinkommenArt. 114

Art. 114Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung

In Kraft seit 13. August 1995
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