Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
(1) Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
(2) Artikel 79 Absatz 5 findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.
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