Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
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