Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei — Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Maße zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
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