Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation die Streitigkeit dem in dieser Anlage vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schiedsrichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schiedsrichter zu ernennen, die Erfahrung in Meeresfragen besitzen und wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste.
(2) Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Der Name eines Schiedsrichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schiedsrichter so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das Schiedsgericht wie folgt gebildet:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt ein Mitglied, das vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellung wird in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.
c) Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation ein Mitglied, das vorzugsweise aus der Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Wird die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen wird.
d) Die drei anderen Mitglieder werden von den Parteien einvernehmlich bestellt. Sie werden vorzugsweise aus der Liste ausgewählt und müssen Angehörige dritter Staaten sein, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien bestellen eines dieser drei Mitglieder zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Können sich die Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung eines oder mehrerer der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder des Gerichts oder über die Bestellung des Präsidenten einigen, so werden diese Bestellungen auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 60 Tagen zu stellen.
e) Sofern die Parteien nicht vereinbaren, daß eine Bestellung nach den Buchstaben c und d von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Präsident des Internationalen Seegerichtshofs die notwendigen Bestellungen vor. Ist der Präsident nicht imstande, nach diesem Buchstaben tätig zu werden, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so wird die Bestellung vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Internationalen Seegerichtshofs vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und in Konsultation mit den Streitparteien aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.
f) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
g) Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich ein Mitglied des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts. Die Anzahl der von den Parteien getrennt bestellten Mitglieder des Gerichts muß immer um eins niedriger sein als die Anzahl der Mitglieder des Gerichts, die von den Parteien gemeinsam zu bestellen sind.
h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f soweit wie möglich Anwendung.
Ein nach Artikel 3 dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht nimmt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens wahr.
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren; dabei muß jeder Partei vollständige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen und die Örtlichkeiten zu besichtigen, auf die sich der Fall bezieht.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung von weniger als der Hälfte der Mitglieder hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muß es sich nicht nur vergewissern, daß es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Der Spruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Er enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum des Schiedsspruchs. Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben. Er muß von den Streitparteien befolgt werden.
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder die Art der Durchführung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck werden freigewordene Sitze im Gericht in der für die ursprünglichen Bestellungen der Mitglieder des Gerichts vorgesehenen Weise besetzt.
(2) Eine solche Meinungsverschiedenheit kann einem anderen Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 unterbreitet werden, wenn alle Streitparteien dies vereinbaren.
Diese Anlage findet sinngemäß auf jede Streitigkeit Anwendung, an der Rechtsträger beteiligt sind, die keine Vertragsstaaten sind.
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