(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
(2) Die Regierung von Macau behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die Bewohnern von Macau von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind.
(3) Die Österreichische Bundesregierung behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die österreichischen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind.
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