Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Macau auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung von Macau die Zivilluftfahrtbehörde, oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
c) hat der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf Österreich die dem Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *) gegebene Bedeutung, und schließt in bezug auf Macau die Halbinsel Macau und die Taipa und Coloane Inseln ein;
d) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des genannten Abkommens jeweils gegebene Bedeutung;
e) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
(i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
(ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität des auf dieser Linie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983
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