A. Das bzw. die von der Regierung von Macau namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Macau und Punkten in Österreich planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
B. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Punkten in Österreich und Macau planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Kein Punkt in Hong Kong, Taiwan und dem Festland von China darf entweder als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden.
C. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
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