1. Die Tarife für die vereinbarten Fluglinien sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Wettbewerbssituation auf dem Markt und der von anderen Fluglinienunternehmen für jeden beliebigen Abschnitt der vereinbarten Fluglinien eingehobenen Tarife, in angemessener Höhe zu erstellen. Die Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
2. Die Vereinbarung der Tarife ist von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Möglichkeit im Wege des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu erzielen. Ist dies nicht möglich, so sind die Tarife für jede festgelegte Flugstrecke zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. In jedem Fall unterliegen die Tarife der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien und wäre der Antrag spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu stellen. Diese Frist kann vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
3. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auf die Tarife einigen oder verweigern die Luftfahrtbehörden einer der beiden Vertragsparteien die Genehmigung der ihnen gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarife, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
4. Kann eine Einigung gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht erzielt werden, so wird der Streitfall gemäß den Regeln für die Beilegung von aus diesem Abkommen erwachsenden Meinungsverschiedenheiten beigelegt.
5. Neue oder abgeänderte Tarife erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt oder durch Vermittlung gemäß den Regeln für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zuerkannt wurden. Bis zur endgültigen Zuerkennung der Tarife gemäß diesem Artikel gelangen die geltenden Tarife zur Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise